Jungnick Palettenzentrum GmbH
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ALLGEMEINE VERKAUFS-,
LIEFER- UND LAGERBEDINGUNGEN

Jungnick Palettenzentrum GmbH · Stand September 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Jungnick Palettenzentrum GmbH, insbesondere für den Verkauf, Ankauf, Tausch, Transport, die Reparatur und Lagerung von Paletten, Ladungsträgern und sonstigen Waren.
  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser Bedingungen nicht geschlossen.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
  5. Individuelle Vereinbarungen sowie Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform, durch Ausführung der Lieferung oder durch Erbringung der vereinbarten Leistung zustande.
  3. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
  4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Traglasten, Qualitätsbeschreibungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder sich aus einer in Bezug genommenen anerkannten Norm oder Spezifikation ergeben.
  5. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften, technischer Weiterentwicklungen oder natürlicher Eigenschaften des Werkstoffes Holz entstehen, bleiben zulässig, soweit hierdurch die vertraglich vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  6. An Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Beschaffenheit von Paletten und Ladungsträgern

  1. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit ist die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebene Qualität, Sortierung, Spezifikation oder Norm.
  2. Bei gebrauchten Paletten und Ladungsträgern sind gebrauchs- und altersbedingte Abweichungen, Verfärbungen, Verschmutzungen, Nagelspuren, Reparaturstellen und sonstige übliche Gebrauchsspuren vertragsgemäß, soweit die vereinbarte Verwendbarkeit hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  3. Holz ist ein Naturprodukt. Natürliche Abweichungen insbesondere hinsichtlich Farbe, Maserung, Feuchtigkeit, Oberfläche, Maßhaltigkeit sowie geringfügige Riss- oder Harzbildung stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Verwendung und Tragfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  4. Besondere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Maschinentauglichkeit, Hochregaltauglichkeit, Traglast, Holzfeuchte, IPPC-/ISPM-15-Behandlung, EPAL-Konformität, Lebensmitteltauglichkeit oder einer bestimmten Sortierung, müssen ausdrücklich vereinbart und in unserer Auftragsbestätigung aufgeführt sein.
  5. Traglastangaben gelten nur bei fachgerechter, gleichmäßiger Belastung, ordnungsgemäßer Handhabung und geeignetem Untergrund. Eine Belastung unter abweichenden Bedingungen bedarf einer gesonderten Prüfung und Vereinbarung.

4. Preise und Rechnungsstellung

  1. Soweit im Angebot nicht anders angegeben, halten wir uns an die dort genannten Preise für 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
  2. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab unserem Betrieb in 63667 Nidda-Borsdorf. Fracht-, Verpackungs-, Maut-, Zoll-, Warte- und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
  4. Bei vereinbarter Lieferung frei Haus umfasst der Preis ausschließlich die Anlieferung an die vereinbarte, mit einem üblichen Lieferfahrzeug frei und gefahrlos erreichbare Lieferstelle. Das Abladen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Be- und Entladung ohne vermeidbare Verzögerung durchgeführt werden können. Soweit nicht anders vereinbart, ist eine Wartezeit von bis zu 60 Minuten je Fahrzeug im vereinbarten Preis enthalten. Darüber hinausgehende, vom Kunden zu vertretende Wartezeiten können nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand, mindestens jedoch mit 100,00 Euro netto je angefangener Stunde, berechnet werden.
  6. Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs werden gesondert berechnet.
  7. Festpreise für längerfristige Lieferzeiträume oder wiederkehrende Lieferungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

5. Zahlung

  1. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug per Überweisung zu bezahlen.
  2. Bei Neukunden erfolgt die erste Lieferung grundsätzlich gegen Vorauskasse.
  3. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Das Recht, den Kunden bereits vorher durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt unberührt.
  4. Während des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Zusätzlich können wir die gesetzliche Verzugspauschale sowie weitergehende nachgewiesene Verzugsschäden verlangen.
  5. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen, dürfen wir noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen. Kommt der Kunde einem entsprechenden Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten.
  6. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

6. Liefer- und Leistungszeiten

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Unverbindliche Terminangaben stellen lediglich voraussichtliche Lieferzeiträume dar.
  2. Lieferfristen beginnen erst, wenn sämtliche vom Kunden zu erbringenden Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere erforderliche Angaben, Zeichnungen, Freigaben, Genehmigungen oder vereinbarte Vorauszahlungen vorliegen.
  3. Lieferungen erfolgen nach Absprache und vorbehaltlich der vereinbarten Warenverfügbarkeit.
  4. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns oder unseren Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien, Pandemien, Streik, rechtmäßige Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Cyberangriffe, behördliche Maßnahmen sowie nicht von uns zu vertretende Lieferausfälle unserer Vorlieferanten.
  5. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, können beide Parteien nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
  6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Zusätzliche Kosten dürfen dem Kunden hierdurch nur berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde oder die Aufteilung vom Kunden veranlasst ist.
  7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7. Lieferung, Be- und Entladung sowie Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab unserem Betrieb in Nidda-Borsdorf.
  2. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.
  3. Erfolgt die Lieferung durch eigene Fahrzeuge oder durch von uns beauftragte Frachtführer an einen vereinbarten Bestimmungsort, geht die Gefahr spätestens mit Bereitstellung der Ware zur Entladung am vereinbarten Lieferort auf den Kunden über.
  4. Der Kunde hat für eine geeignete, ausreichend befestigte und gefahrlos erreichbare Zufahrt sowie eine ordnungsgemäße und unverzügliche Be- oder Entladung zu sorgen. Er stellt die erforderlichen Hilfsmittel und das erforderliche Personal bereit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  5. Kann die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig erfolgen, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Wartezeit, Rücktransport, erneute Anfahrt und Lagerung.
  6. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.

8. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Ist der Kunde Kaufmann, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
  2. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich in Textform mitzuteilen.
  3. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  4. Die Mängelanzeige soll eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels, die betroffene Menge sowie – soweit möglich – Fotos, Lieferscheinnummer, Lieferdatum und Artikelbezeichnung enthalten.
  5. Der Kunde hat beanstandete Ware bis zur Klärung getrennt zu lagern und uns Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung zu geben. Ohne unsere vorherige Zustimmung darf die Ware nicht verarbeitet, verändert, weiterverkauft oder entsorgt werden, sofern dies nicht zur Abwendung eines unverhältnismäßig hohen Schadens zwingend erforderlich ist.

9. Mängelansprüche

  1. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde hat uns hierfür eine angemessene Frist einzuräumen und die beanstandete Ware zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 11.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei gesetzlichen Rückgriffsansprüchen, soweit deren Verkürzung unzulässig ist, sowie in sonstigen Fällen, in denen gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
  4. Bei gebrauchten Waren richtet sich die geschuldete Beschaffenheit ausschließlich nach der vereinbarten Qualitäts- oder Zustandsbeschreibung. Übliche Gebrauchsspuren stellen keinen Mangel dar.
  5. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Mangel durch unsachgemäße Verwendung, Überlastung, ungeeignete Lagerung, Feuchtigkeitseinwirkung, nachträgliche Veränderung, unsachgemäße Reparatur oder gewöhnlichen Verschleiß entstanden ist.
  6. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und in Textform erklärt wurde.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten oder weiterveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
  3. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  4. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt widerruflich zum Einzug dieser Forderungen ermächtigt.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, dürfen wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Rücknahme der Ware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 Prozent, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11. Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.
  5. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

12. Palettenkonten und Tauschverkehr

  1. Soweit mit dem Kunden die Führung eines Palettenkontos vereinbart wurde, werden die Zu- und Abgänge auf Grundlage der Lieferscheine, Tauschbelege und sonstigen Buchungsunterlagen erfasst.
  2. Der Kunde hat die auf den Lieferscheinen und Kontonachweisen ausgewiesenen Mengen und Buchungen unverzüglich zu prüfen und erkennbare Abweichungen innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang in Textform mitzuteilen.
  3. Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung, gilt dies als Genehmigung der Buchung, sofern wir den Kunden bei Übersendung des jeweiligen Kontonachweises ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen haben. Gesetzliche Ansprüche bei nachweislich fehlerhafter Buchung bleiben unberührt.
  4. Anforderungen an Qualität, Tauschfähigkeit, Sortierung und Zustand zurückzugebender Paletten bestimmen sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Nicht tauschfähige, beschädigte, verunreinigte oder nicht der vereinbarten Qualität entsprechende Paletten können zurückgewiesen oder nach vorheriger Vereinbarung gesondert berechnet werden.
  5. Der Ausgleich eines Palettensaldos erfolgt nach Vereinbarung durch Rückgabe gleichwertiger Paletten oder durch Berechnung zum vereinbarten beziehungsweise zum Zeitpunkt des Ausgleichs geltenden Ersatzpreis.

13. Lagerung von Waren

  1. Soweit wir Lagerflächen oder Lagerleistungen zur Verfügung stellen, müssen Art, Menge, Abmessungen, Gewicht, Wert und besondere Eigenschaften der einzulagernden Waren vorab vollständig mitgeteilt werden.
  2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung dürfen insbesondere keine gefährlichen, entzündlichen, explosiven, giftigen, umweltgefährdenden, verderblichen oder besonders diebstahlgefährdeten Waren eingelagert werden.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware für Lagerung, Stapelung und innerbetrieblichen Transport geeignet und sicher zu verpacken und zu kennzeichnen. Besondere Lagerbedingungen müssen ausdrücklich in Textform vereinbart werden.
  4. Der Kunde bleibt für eine ausreichende Versicherung der eingelagerten Ware, insbesondere gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Diebstahl und sonstige Lagerrisiken, verantwortlich. Eine Versicherung durch uns erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung.
  5. Für Schäden an oder den Verlust von Lagergut haften wir nach Maßgabe von Ziffer 11. Eine verschuldensunabhängige Haftung oder eine Haftung für unvermeidbare, nicht von uns zu vertretende Ereignisse wird nicht übernommen.
  6. Der Kunde haftet für Schäden und Aufwendungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben, ungeeignete Verpackung, nicht erkennbare Eigenschaften des Lagergutes oder eine vertragswidrige Nutzung der Lagerfläche verursacht werden.
  7. Bei Vertragsende ist der Kunde verpflichtet, die eingelagerte Ware fristgerecht abzuholen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Abholfrist können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden anderweitig einlagern. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

14. Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden von uns im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Weitere Informationen enthält unsere gesonderte Datenschutzerklärung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

15. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz der Jungnick Palettenzentrum GmbH in 63667 Nidda-Borsdorf.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Vertragssprache ist Deutsch.
  4. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

16. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Die jeweils bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Lagerbedingungen ist maßgeblich.
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Tel.: +49 (0) 6043 988 58 0   Fax: +49 (0) 6043 988 58 58

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